Operative Vorarbeit
KI befüllt definierte Assessment- und Workflow-Felder vor, entwirft Zuordnungen, Texte oder Report-Bausteine und legt Quellen, Begründung und Konfidenz offen.
Der gesamte DSGVO-Pflichtenkreis läuft in einem System – jede Frist überwacht, jede rechtlich verbindliche Entscheidung einzeln vom bestellten Datenschutzbeauftragten prüffest gezeichnet.
Sämtliche DSGVO-Kernpflichten – Verarbeitungsverzeichnis, Folgenabschätzung, Betroffenenrechte, Meldewesen, Auftragsverarbeitung, Löschung – prüffest und versioniert in einem System statt in verteilten Tabellen.
Gesetzliche Fristen werden überwacht – die 1-Monats-Frist für Betroffenenanfragen und die 72-Stunden-Uhr für Datenschutzvorfälle mit Vorwarnung, Eskalation und lückenloser Dokumentation.
Rechtsfolgenbehaftete Datenschutzbewertungen werden durch zuständige Rollen fachlich geprüft und nachvollziehbar gezeichnet; die Organisationsverantwortung bleibt beim Verantwortlichen.
Jedes Modul bleibt klassisch bedienbar. Wenn KI aktiviert ist, übernimmt sie operative Vorbereitung und Verdichtung: Vorbefüllungen, Zuordnungen, Zusammenfassungen und Review-Queues. Verantwortliche Rollen prüfen Qualität, treffen die Entscheidung und geben den Nachweis frei.
Was sich im Arbeitsalltag ändert
KI befüllt definierte Assessment- und Workflow-Felder vor, entwirft Zuordnungen, Texte oder Report-Bausteine und legt Quellen, Begründung und Konfidenz offen.
Fachrollen prüfen, korrigieren, bündeln oder verwerfen. Freigaben, Overrides und rechtlich relevante Entscheidungen bleiben menschlich.
Input, Vorbefüllung oder Entwurf, Entscheidung, Begründung und Version werden protokolliert. Der Effizienzgewinn kommt ohne Kontrollverlust.
Primär: Datenschutzbeauftragte(r) (DSB / DPO) in einem regulierten Institut – fachlich verantwortlich für Prüfung, Bewertung, Sign-off und Nachweis des DSGVO-Pflichtenkreises. Sekundär: Datenschutzkoordinatoren und Fachbereiche (operative Mitarbeit), CISO und Compliance-Officer (verzahnte Schutzmaßnahmen und Rechtspflichten) sowie Vorstand/Geschäftsführung (Organisationsverantwortung, Aufsichts- und Managementberichte).
Verarbeitungsverzeichnis, Folgenabschätzungen und Löschregeln in verteilten Tabellen
72-Stunden-Meldefrist und Monatsfrist für Betroffenenanfragen ohne lückenlose Überwachung
Wer welche Auskunft, Meldepflicht oder Freigabe entschieden hat, ist gegenüber der Aufsicht nicht belegbar
Der gesamte DSGVO-Pflichtenkreis läuft in einem System – jede Frist überwacht, jede rechtlich verbindliche Entscheidung einzeln vom bestellten Datenschutzbeauftragten prüffest gezeichnet.
ein pflichtenkreis · eine unterschrift
Der gesamte DSGVO-Pflichtenkreis bündelt sich aus sechs Einzelpflichten auf ein System – und mündet in eine laufende 72-Stunden-Uhr, die einzig der bestellte Datenschutzbeauftragte prüffest schließt.
Beispieldaten · Illustration
Belegt: DSGVO — Verarbeitungsverzeichnis Art. 30, Folgenabschätzung Art. 35, Vorabkonsultation der Aufsichtsbehörde Art. 36, technische und organisatorische Maßnahmen Art. 32, Betroffenenrechte Art. 12–22 (Frist Eingang + 1 Monat), Datenschutzvorfall Art. 33/34 (Frist Kenntnis + 72 Stunden), Auftragsverarbeitung Art. 28 und Drittland-Transfer Art. 44 ff., Datenschutzbeauftragter Art. 37. Avalon unterstützt die Erfüllung; die Verantwortung verbleibt beim Kunden.
Der gesamte DSGVO-Pflichtenkreis läuft in einem System – jede Frist überwacht, jede rechtlich verbindliche Entscheidung einzeln vom bestellten Datenschutzbeauftragten prüffest gezeichnet.
Avalon-Kern
ein pflichtenkreis · eine unterschrift
Verarbeitungsverzeichnis, Rechtsgrundlagen, AVV und Löschkonzept versioniert und prüffest an einem Ort – statt verstreuter Tabellen und Einzeldokumente.
Die 1-Monats-Frist für Betroffenenanfragen und die 72-Stunden-Uhr für Vorfälle werden mit Vorwarnung und Eskalation überwacht – inklusive dokumentierter Entscheidung zur Meldepflicht.
Jede rechtlich relevante Feststellung wird fachlich geprüft, durch die zuständige Rolle gezeichnet und revisionssicher protokolliert – belastbar gegenüber Aufsicht und Revision.
Jeder Schritt zeigt, welche Vorarbeit entsteht, wer prüft und welcher Nachweis daraus wird.
Was passiert in diesem Schritt
Legen Sie die Verarbeitungstätigkeit an, verknüpfen Sie sie mit Prozess und Datenkategorien und hinterlegen Sie eine belegte Rechtsgrundlage. Erst mit gültiger Rechtsgrundlage ist eine Freigabe möglich – besondere Datenkategorien verlangen den Zusatztatbestand nach Art. 9.
Was passiert in diesem Schritt
Der strukturierte Schwellwert-Check entscheidet, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Bei verbleibend hohem Risiko führt das Modul bis zur Vorabkonsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 – jede Stufe dokumentiert und freigabepflichtig.
Was passiert in diesem Schritt
Die technisch-organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 werden mit den Sollmaßnahmen des ISMS verbunden; ihre Wirksamkeit wird übernommen, nicht erneut gepflegt. Datenschutz und Informationssicherheit arbeiten auf demselben Maßnahmenstand.
Was passiert in diesem Schritt
Betroffenenanfragen laufen mit Fristenampel und Identitätsprüfung von Eingang bis Entscheidung. Datenschutzvorfälle starten ab Kenntnisnahme die 72-Stunden-Uhr; das System eskaliert rechtzeitig und unterstützt die Meldepflicht-Bewertung.
Was passiert in diesem Schritt
Auskunfts-Bescheid, Meldepflicht-Feststellung, Risikoeinstufung der Folgenabschätzung, Transfer-Verdikt und Löschregel werden einzeln begründet, fachlich geprüft und durch die zuständige Rolle gezeichnet. Die DSB-Prüfung wird dokumentiert; die Verantwortung der Organisation bleibt nachvollziehbar erhalten.
Was passiert in diesem Schritt
Managementberichte, Unterlagen für die Aufsichtsvorbereitung, Vorfalls- und Verarbeitungsregister sowie Audit-Findings entstehen auf Basis der laufenden Arbeit – konsistent, aktuell und mit lückenloser Auditspur für Aufsicht und Interne Revision.
Führen Sie ein versioniertes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten – getrennt nach Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter –, verknüpfen Sie es mit Ihren Prozessen und Datenkategorien und hinterlegen Sie je Verarbeitung eine belegte Rechtsgrundlage. Eine Freigabe ist erst möglich, wenn eine gültige Rechtsgrundlage vorliegt – bei berechtigtem Interesse mit dokumentierter Abwägung, bei besonderen Datenkategorien mit dem erforderlichen Zusatztatbestand nach Art. 9.
Vom strukturierten Schwellwert-Check über die Folgenabschätzung mit Risikobewertung bis zur Vorabkonsultation der Aufsichtsbehörde bei verbleibend hohem Risiko – vollständig dokumentiert und freigabepflichtig. KI-Systeme mit Personenbezug können gezielt in die Schwellwertprüfung geführt werden, ohne eine zweite Klassifizierung zu erzwingen.
Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Übertragbarkeit, Widerspruch und Entscheidungen nach Art. 22 laufen in einem Posteingang mit Fristenampel – mit Identitätsprüfung vor jeder Offenlegung und fachlicher Zeichnung durch den Datenschutzbeauftragten.
Ein revisionssicheres Vorfallsregister mit hartem Countdown ab Kenntnisnahme unterstützt die Meldepflicht-Bewertung gegenüber Aufsichtsbehörde und Betroffenen. Parallel meldepflichtige IKT-Vorfälle und aus dem TPRM eingespeiste Dienstleister-Vorfälle sind berücksichtigt.
Auftragsverarbeitungs-Verträge können mit passenden Dienstleister- oder Arrangement-Datensätzen im TPRM verknüpft werden. Ein Klauselcheck prüft die Pflichtinhalte nach Art. 28 Abs. 3; für Drittland-Transfers führt eine Transfer-Folgenabschätzung (Schrems II) den gewählten Mechanismus und etwaige Zusatzmaßnahmen bis zum belegten Verdikt. Ob derselbe Dienstleister zusätzlich DORA- oder MaRisk-relevant ist, bleibt eine separate TPRM-Einstufung.
Löschklassen und -regeln nach DIN 66398 mit Aufbewahrungs-Konfliktbehandlung (HGB, AO, GwG – Sperrung statt Löschung), revisionssicheres Einwilligungs- und Widerrufsmanagement sowie versionierte Datenschutzhinweise, deren Pflichtelemente vor Veröffentlichung geprüft werden.
Technisch-organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 werden auf die Sollmaßnahmen des ISMS abgebildet, statt sie erneut zu erfassen – die Wirksamkeit wird aus dem ISMS übernommen, nicht doppelt gepflegt. So bewerten Sie einmal und nutzen die Schutzmaßnahmen für Datenschutz und Informationssicherheit konsistent.
Bestellung und Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten, Schulungskampagnen mit Nachweisführung, Datenschutz-Audits mit Findings und Maßnahmenverfolgung sowie Managementberichte und Unterlagen für die Aufsichtsvorbereitung – inklusive eines rollenbasierten Rechtemodells und einer lückenlosen Auditspur über jede Entscheidung.
In der IT wird ein unbefugter Zugriff auf ein System mit Kundendaten bekannt. In Avalon startet ab Kenntnisnahme die 72-Stunden-Uhr; das System eskaliert mit Vorwarnungen, unterstützt die Bewertung der Meldepflicht gegenüber Aufsichtsbehörde und Betroffenen und dokumentiert revisionssicher. Die zuständigen Rollen treffen die Entscheidung fristgerecht; die DSB-Prüfung und der Nachweis bleiben nachvollziehbar.
Ein Betroffener verlangt umfassende Auskunft. Avalon prüft zunächst die Identität, verteilt die Datensammlung an die zuständigen Fachbereiche, führt einen Antwortentwurf zusammen und überwacht die 1-Monats-Frist mit Fristenampel. Die finale Entscheidung – vollständig, teilweise oder verweigert – wird fachlich geprüft, begründet und durch die zuständige Rolle gezeichnet.
Ein Dienstleister verarbeitet Daten in einem Drittland. Avalon verknüpft den Auftragsverarbeitungs-Vertrag bei Bedarf mit passenden TPRM-Daten, prüft die Pflichtklauseln nach Art. 28 und führt eine Transfer-Folgenabschätzung nach Schrems II bis zum belegten Verdikt. So lässt sich gegenüber der Aufsicht der gewählte Transfermechanismus samt Zusatzmaßnahmen nachweisen.
Datenschutz ist ein Querschnitt – Avalon verzahnt die Datenschutzarbeit mit den Disziplinen, die im Alltag zwingend zusammenhängen, ohne Doppelpflege.
Die technisch-organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 werden auf die Sollmaßnahmen des ISMS abgebildet; ihre Wirksamkeit wird aus dem ISMS übernommen, nicht erneut gepflegt. Ändert sich der Schutzbedarf eines Prozesses, steht das auch der Datenschutzbewertung unmittelbar zur Verfügung – einmal bewerten, modulübergreifend nutzen.
Auftragsverarbeitungs-Verträge können mit passenden Dienstleister- oder Arrangement-Datensätzen im TPRM verknüpft werden. IKT-Dritte im DORA-Kontext und MaRisk-Auslagerungen nach AT 9 werden im TPRM gesondert eingestuft; bestätigte Dienstleister-Vorfälle können das Datenschutz-Meldewesen speisen, ohne dass Vertrags- oder Dienstleisterdaten doppelt erfasst werden.
Wird ein KI-System mit Personenbezug betrieben, kann es in die Schwellwertprüfung der Datenschutz-Folgenabschätzung geführt werden – ohne eine zweite Klassifizierung zu erzwingen. So laufen EU-AI-Act-Governance und Datenschutz-Folgenabschätzung zusammen, statt parallel geführt zu werden.
Avalon unterstützt die Umsetzung dieser Rahmenwerke. Die Konformität bleibt in der Verantwortung Ihrer Organisation.
Die KI im Datenschutz-Modul arbeitet ausschließlich vorbereitend – sie beschleunigt die Routinearbeit, ohne je eine rechtliche Entscheidung zu treffen. Sie kann etwa ein Verarbeitungsverzeichnis aus den verknüpften Prozessen vorbefüllen, Rechtsgrundlagen- oder Löschklassen-Felder vorbereiten, die Schwellwertanalyse der Folgenabschätzung strukturieren, eine Betroffenenanfrage klassifizieren und einen Antwortentwurf liefern, bei der Meldepflichtprüfung eines Vorfalls unterstützen, bei der Transfer-Folgenabschätzung (Schrems II) helfen oder besondere Datenkategorien erkennen. Jede Vorbefüllung trägt Begründung und Konfidenz und kann übernommen, angepasst oder verworfen werden. Bei rechtsfolgenbehafteten Anwendungsfällen werden Arbeitsentwürfe einzeln durch zuständige Rollen geprüft; jede Übernahme oder Verwerfung wird revisionssicher protokolliert. Jeder Workflow funktioniert vollständig auch ohne KI – die KI-Unterstützung ist standardmäßig deaktiviert und pro Funktion frei zuschaltbar. KI-generierte Berichtstexte tragen ein nicht entfernbares Wasserzeichen. Das ist „KI als Co-Pilot, nicht als Autopilot“: nachvollziehbar, auditierbar, und die rechtlich verbindliche Entscheidung bleibt bei der verantwortlichen Organisation.
KI befüllt DSGVO-nahe Arbeitsfelder vor: VVT, DSFA-Schwellenanalyse, Betroffenenrechte, Vorfallbewertung, TIA und Antwortentwürfe. Rechtliche Bewertung und Freigabe bleiben bei den zuständigen Rollen.
Avalon Datenschutz strukturiert die zentralen DSGVO-Pflichten: Verarbeitungsverzeichnis und Rechtsgrundlagen (Art. 30, 6/9/10), Folgenabschätzung samt Vorabkonsultation (Art. 35/36), Betroffenenrechte (Art. 12–22), Datenschutzvorfälle mit 72-Stunden-Frist (Art. 33/34), Auftragsverarbeitung und Drittland-Transfer (Art. 28, 44–49), Einwilligung und Betroffeneninformation (Art. 7, 13/14), Löschkonzept nach DIN 66398 (Art. 17) sowie DSB-Governance und Berichtswesen (Art. 37–39). Die rechtliche Bewertung und Vollständigkeitsprüfung verbleiben bei Ihrer Organisation.
Betroffenenanfragen werden mit der 1-Monats-Frist und einer Fristenampel geführt; Datenschutzvorfälle starten ab Kenntnisnahme eine harte 72-Stunden-Uhr. Avalon warnt frühzeitig vor, eskaliert bei drohendem Fristablauf und dokumentiert jede Stufe revisionssicher. Die Meldepflichtbewertung und Abgabe der Meldung bleiben Entscheidungen der verantwortlichen Organisation.
Nein. Die KI arbeitet ausschließlich vorbereitend und ist standardmäßig deaktiviert; jeder Workflow funktioniert auch vollständig ohne sie. Bei rechtsfolgenbehafteten Anwendungsfällen werden Vorbefüllungen und Arbeitsentwürfe einzeln fachlich geprüft und durch die zuständige Rolle übernommen, angepasst oder verworfen. Jede Ausgabe trägt Begründung und Konfidenz, wird protokolliert und kann jederzeit verworfen werden – die rechtlich verbindliche Entscheidung liegt bei der verantwortlichen Organisation.
Datenschutz verlinkt statt zu duplizieren: Schutzmaßnahmen nach Art. 32 werden aus dem ISMS übernommen, Auftragsverarbeiter können mit passenden Dienstleister- oder Arrangement-Datensätzen im TPRM verbunden werden, und KI-Systeme mit Personenbezug können gezielt in die Schwellwertprüfung der Datenschutz-Folgenabschätzung geführt werden. Ein Auftragsverarbeiter ist dabei nicht automatisch ein DORA-IKT-Drittdienstleister oder eine MaRisk-Auslagerung; diese Einordnung bleibt im TPRM führend.
Wir zeigen Ihnen Avalon entlang Ihrer aktuellen Fragestellung – konkret, in Ihrem Kontext, ohne Standard-Sales-Demo.
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